
Glauben und Wollen
credo et volo
Ich glaube an die Würde
von Mitmensch und
Mitnatur.
Ich will dieser Würde dienen
durch
Verständigen und Seitenwechseln.
συναξίοσις - synaxosis - Mit-Würde*

Glaube, Irrtum, Annahmen
Was ich glaube, kann auf Irrtum beruhen - allerdings auch das kann Irrtum sein! Ich glaube, ich treffe Annahmen. Auch das halte ich für eine Annahme. So bleibt mir, mit Euch nach Verständigung zu suchen, welche Annahmen wir treffen sollen - was wir glauben sollen.
Letztbegründung
Wenn wir uns einig sind, so glaube ich, sind unsere Annahmen noch nicht "letztbegründet" (Karl-Otto Apel), aber wenigstens gewisser. Gibt es eine Letztbegründung? Wenn ich das Gegenteil behaupte, müsste ich auch das zuerst letztbegründen! Wie? Wisst Ihr es? Ich vielleicht morgen.
Mitwürdeannahme
Ich glaube an die Würde von Mitmensch und Mitnatur. Ich nehme an, dass es eine solche Würde gibt, und ich dieser durch Verständigen auf Seitenwechseln dienen kann, beides, ohne dies letztbegründen zu können. Was nehmt Ihr an? Was glaubt ihr?
Seitenwechsel, Reziprozität, "Goldene Regel"
Seitenwechseln, konsymmetrische Rezitprozität, auch "Goldene Regel" - ethischer Kardinalsatz in allen Hochreligionen oder bei Kant ("Kategorischer Imperativ") - bedeutet, dass wir uns anderen gegenüber so verhalten, wie wir möchten, dass sie sich uns gegenüber verhalten.
Ich spreche von "konsymmetrischem", gleichwertigem Seitenwechseln, gleichwertiger Reziprozität - sich einander gegenüber spiegelbildlich, auch "konagonistisch" verhalten. Dieser Spiegel ist undeutlich und lässt Verständnisspielraum - der durch Verständigen geklärt wird.
Seitenwechseln wird "antisymmetrisch" oder "antagonistisch", ungleichwertig, wenn wir uns anderen gegenüber konsymmetrisch reziprok, seitenwechselnd verhalten, die anderen uns jedoch anders behandeln, als sie von uns erwarten, dass wir sie behandeln sollen.
Ich will mich an das Verständigen auf konsymmetrisches Seitenwechseln halten, so gut ich es vermag. Wenn ich es nicht tue, verstosse ich gegen mein eigenes Glauben und Wollen. Doch wer mir antisymmetrisch seitenwechselnd begegnet, begegne ich gleich - auch hier spiegelbildlich.
Bei antisymetrischem Seitenwechseln biete ich gleichzeitig "authisymmetrisches (authis, wieder, zurück) oder "authagonistisches" Seitenwechseln an, falls jemand, wer mir antisymmetrisch seitenwechselnd begegnet ist, zu konsymmetrischem Seitenwechsel zurückkehren würde.
Bei antisymmetrischer Reziprozität geht es um "Notwehr", im Strafrecht: sich gegen einen drohenden,
rechtswidrigen Angriff auf Körper, Leben, Freiheit, Ehre, Eigentum oder
ein anderes geschütztes Rechtsgut verteidigen. Dabei muss die Abwehr verhältnismässig bleiben.
Wer will mit mir darüber sprechen? Wollen wir eine Verständigung finden, was synaxiosis, Mitwürde, Verständigen auf konsymmetrische Reziprozität, konsymmetrisches Seitenwechseln im konkreten Alltagsleben bedeuten soll?
Schaut im Projekt www.causeconcaves.ch vorbei. Eine bereits laufendes Projekt auf: www.puntpatschifig.ch.
*συναξίοσις - synaxiosis - Mitwürde: Mit diesem Wort bezeichne ich mein Credo et Volo. Diese Bezeichnung erschien mir in Gedanken an Pfingsten 2018 im Kloster Koutloumoushiou auf dem Athos.
Begriffe: Synaxiosis - Seitenwechseln - Reziprozitäten - Verständigen
Synaxiosis - syn, mit; axios, würdig; -sis, Dienst: Lehre von den Handlungswerten, Ethik der Mit-Würde, Würde von Mitmensch und Mitnatur; Dienst daran durch Verständigen als Ziel und Seitenwechseln als ethischer Masstab.
Seitenwechseln, "Goldene Regel" in den Weltreligionen (Karen Armstrong, Achsenzeit; Hans Küng, Weltethos) und bei Kant ("Kategorischer Imperativ"): Wertschätzen des andern und bewusstes Hineinfühlen und Hineindenken in die Lage des anderen.
Reziprozitäten: konsymmetrisch, wenn wir einander spiegelbildlich seitenwechselnd begegnen; antisymmetrisch, wenn eine Seite angreift, wird spiegelbildlich und verhältnismässig Gegenwehr geleistet und gleichzeitig Rückkehr zu konsymmetrischer Reziprozität ("authisymmetrisch") angeboten.
Übereinstimmung, zumindest ein Konsent im Sinne einer Übereinstimmung im Wesentlichen, wogegen keine gewichtigen Gegengründe sprechen.
Vorläufig folgende Erläuterung, verfasst durch ChatGPT auf meine Anweisung, redigiert durch mich. Die Erläuterung stimmt mit meinen persönlichen Vorstellungen überein. Desselbe gilt für die danach folgende Synonaxiosis-Charta wie die Statuten des Vereins "Synaxiosis-Charta", die von ChatGPT entworfen wurden.
1. Evolutionsbiologische Perspektive
Kooperation und soziale Fürsorge:
- Bei zahlreichen Spezies, insbesondere bei Menschen, ist Kooperation ein Schlüsselfaktor für das Überleben und die Weiterentwicklung. Die Anerkennung der Würde anderer Lebewesen fördert altruistisches Verhalten, das die Überlebens-Chancen des sozialen Systems erhöht.
- Das Prinzip des "Seitenwechsels" (Wechselseitigkeit) ist in der Evolution verankert: z.B. in Tiergemeinschaften, bei denen gegenseitige Unterstützung das Überleben sichert (z.B. Ameisen, soziale Säugetiere). Beim Menschen kommt hinzu, dass dieses Prinzip bewusst verfolgt oder verletzt werden kann.
Empathie als evolutionäres Werkzeug:
- Es gibt Hinweise, dass Menschen und einige Tiere die Fähigkeit zur Empathie entwickelt haben, um sich in andere hineinzuversetzen und Kooperationen zu erleichtern, welche das Überleben fördert.
- Empathie stärkt langfristige Bindungen und den sozialen Zusammenhalt, was wiederum die Stabilität der Gemeinschaft und damit deren Überlebenbegünstigt.
2. Psychologische Perspektiven
Empathie, Mitgefühl und soziale Bindung:
- Psychologisch zeigt sich, dass Empathie und Konsensfindung in Konfliktsituationen die Beziehungserhaltung stärken, das Vertrauen erhöht und zu einem positiven Selbstbild beiträgt.
- Das Streben nach Verständigung ist eng verbunden mit der Entwicklung von emotionaler Intelligenz, die die Fähigkeit zur Wahrnehmung, Verständnis und Regulierung eigener sowie fremder Gefühle umfasst.
Selbstwirksamkeit und Sinn:
- Das aktive Einsetzen für Würde und Verständigung kann das Gefühl der Selbstwirksamkeit stärken, also das Vertrauen in die eigene Fähigkeit, positive Veränderungen herbeizuführen.
- Hierdurch wird die psychische Resilienz gefördert, und es entsteht eine positive intersubjektive Dynamik.
3. Ethische Dimension:
Goldene Regel und universelle Menschenrechte:
- Die Idee, durch Verständigung und gegenseitigen Respekt zu einer Lösung zu kommen, spiegelt die sogenannte Goldene Regel wider: "Behandle andere so, wie du selbst behandelt werden möchtest."
- In aktuellen ethischen Theorien ist sie die Grundlage für interkulturelle Verständigung und globale Gerechtigkeit.
Würde und Respekt:
- Die Anerkennung der Würde aller Lebewesen ist in der völkerrechtlich geforderten Anerkennung der Würde von Mensch und Natur verankert, ebenso in vielen moralphilosophischen Traditionen (Kant: Menschen als Zweck an sich).
- Die Betonung der Würde in Verbindung mit Seitenwechseln (d.h. Perspektivübernahme, Rollenwechsel) fördert eine moralische Empathie, die eine gerechte, inklusive Haltung vermittelt.
4. Kritische Reflexion und Herausforderungen
- Menschliche Ambivalenz: In der Praxis besteht die Herausforderung darin, die Prinzipien von Würde und Verständigung auch bei Konflikten wirklich umzusetzen, da psychologische Abwehrmechanismen, Machtstrukturen und Vorurteile oft hinderlich sind.
- Kulturelle Unterschiede: Was in einer Kultur als würdevoll gilt, ist in einer anderen vielleicht anders interpretiert – der Begriff "Würde" ist kulturabhängig und muss sensibel gehandhabt werden.
- Moralischer Mut: Das Streben nach Verständigung erfordert oft Mut, weil es Eigeninteressen oder Vorurteile in Frage stellt.
5. Ausblick und praktische Umsetzung
- Dialogische Prozesse: Technologien und Methoden wie Mediation, dialogische Prozesse (z.B. das Konzept des "sokratischen Gespräches") fördern das gegenseitige Verständnis.
- Bildung für Empathie: In Schulen und Gemeinden kann die Förderung von Empathie, Perspektivübernahme und moralischer Reflexion die Grundlage für eine nachhaltige gesellschaftliche Entwicklung bilden.
- Systemischer Ansatz: Institutionen, Gesetze und gesellschaftliche Strukturen sollten auf Respekt, Gerechtigkeit und Solidarität aufgebaut sein, um das Prinzip der Würde von Mitmensch und Mitnatur in der Gesellschaft zu verankern.
Charta der Synaxiosis
Präambel
Im Bewusstsein der Würde von Mitmensch und Mitnatur,
im Willen, dieser Würde durch Verständigen und Seitenwechseln zu dienen,
in der Einsicht, dass menschliches Erkennen fehlbar, annahmegebunden und auf Verständigung angewiesen ist,
im Bestreben, konsymmetrische Reziprozität zu fördern, antisymmetrische Reziprozität zu begrenzen und die Rückkehr zu gerechter Gegenseitigkeit offenzuhalten,
geben wir uns diese Charta. Sie soll Würde schützen, Konflikte ordnen, Macht begrenzen, Verständigung fördern und geregelten Dissens ermöglichen. Die Grundgedanken dieser Präambel entsprechen den Leitformeln und Erläuterungen auf credoetvolo.ch.
Erster Teil: Grundordnung
Artikel 1 – Grundsatz der Mitwürde
Die Würde von Mitmensch und Mitnatur ist Ausgangspunkt und Ziel aller synaxiotischen Ordnung. Kein Mensch darf bloss als Mittel, keine Mitnatur bloss als verfügbare Sache behandelt werden. Jede Auslegung dieser Charta hat von der Mitwürde her zu erfolgen. Der Begriff "synaxiosis" wird auf der Website ausdrücklich als Ethik der Mit-Würde, als Würde von Mitmensch und Mitnatur und als Dienst daran beschrieben.
Artikel 2 – Grundsatz des Seitenwechselns
Seitenwechseln ist der ethische Massstab dieser Ordnung. Es verlangt bewusstes Hineinfühlen und Hineindenken in die Lage des anderen. Es ist nur dann echt, wenn es die konkrete Verletzlichkeit, die reale Machtlage und die wahrscheinlichen Folgen des eigenen Handelns aus Sicht der anderen Seite mit bedenkt. Die Website beschreibt Seitenwechseln als Perspektivübernahme im Sinn der Goldenen Regel und des kategorischen Imperativs.
Artikel 3 – Grundsatz des Verständigens
Verständigen ist das vorrangige Ziel jeder Konfliktbearbeitung. Angestrebt werden Konsens oder wenigstens Konsent, also eine Übereinstimmung im Wesentlichen, gegen die keine gewichtigen Gegengründe sprechen. Verständigung darf weder erzwungen noch zur Verzögerung von Schutz missbraucht werden. Diese Begriffe sind auf der Website in diesem Sinn umrissen.
Artikel 4 – Wechselseitige Bestimmung
Würde, Seitenwechseln und Verständigen sind nur in ihrer wechselseitigen Bezogenheit gültig. Wer einen dieser Begriffe gegen die beiden anderen ausspielt, verletzt alle drei. Würde ohne Seitenwechseln wird blind; Seitenwechseln ohne Würde wird beliebig; Verständigen ohne beide wird opportunistisch.
Artikel 5 – Fehlbarkeit und Annahmebewusstsein
Jede Person und jede Institution hat sich der eigenen Fehlbarkeit bewusst zu bleiben. Weil Überzeugungen auf Irrtum und Annahmen beruhen können, ist Selbstkorrektur Pflicht. Die Website betont ausdrücklich die Vorläufigkeit menschlicher Annahmen und die Suche nach Verständigung über das, was zu glauben und anzunehmen sei.
Zweiter Teil: Reziprozität und Konflikt
Artikel 6 – Konsymmetrische Reziprozität
Konsymmetrische Reziprozität liegt vor, wenn einander in gleichwertigem Seitenwechseln begegnet wird. Sie ist der Normalfall synaxiotischer Ordnung. Alle Institutionen sind darauf auszurichten, sie zu ermöglichen, zu sichern und nach Störungen wiederherzustellen. Die Website beschreibt konsymmetrische Reziprozität als spiegelbildlich gleichwertiges Seitenwechseln.
Artikel 7 – Antisymmetrische Reziprozität
Antisymmetrische Reziprozität liegt vor, wenn eine Seite die andere anders behandelt, als sie selbst behandelt werden will oder behandelt werden sollte, und damit Würde verletzt. Sie ist als Störung der Ordnung zu behandeln und begründet Schutz-, Abwehr- und Korrekturpflichten. Die Website beschreibt antisymmetrische Reziprozität als ungleichwertiges Verhalten bis hin zum Angriff.
Artikel 8 – Recht auf verhältnismässige Gegenwehr
Wer von antisymmetrischer Reziprozität betroffen ist, hat Anspruch auf Schutz und darf sich wehren. Jede Gegenwehr ist defensiv, verhältnismässig und auf die Abwehr der Störung begrenzt. Vergeltung, Entgrenzung und die Herabsetzung Unbeteiligter sind ausgeschlossen. Antisymmetrischer Reziprozität, Notwehr und Verhältnismässigkeit sind untrennbar verbunden.
Artikel 9 – Pflicht zur Rückkehröffnung
Auch im Fall berechtigter Gegenwehr bleibt die Rückkehr zu konsymmetrischer Reziprozität offen, sobald die angreifende oder verletzende Seite dazu bereit ist. Schutz darf hart sein; er darf aber die Möglichkeit gerechter Wiederannäherung nicht zerstören. Das entspricht dem auf der Website genannten Angebot "authisymmetrischer" ("wiedersymmetrisccher") Rückkehr in konsymmetrische Reziprozität.
Artikel 10 – Vorrang der verletzlicheren Seite
Wo Macht, Schutzfähigkeit oder Sprachmacht ungleich verteilt sind, trifft die stärkere Seite die höhere Rechtfertigungs- und Rücksichtspflicht. In Konflikten ist die Perspektive der verletzlicheren Seite besonders sorgfältig zu ermitteln. Ein bloss formales Gleichbehandeln trotz realer Ungleichheit verletzt diese Charta.
Dritter Teil: Verfahren
Artikel 11 – Recht auf Anhörung
Jede betroffene Person und jede berührte Gemeinschaft hat Anspruch darauf, gehört zu werden. Wo Mitnatur erheblich betroffen ist, sind deren langfristige und nicht unmittelbar sprechfähige Interessen ausdrücklich mit zu vertreten.
Artikel 12 – Pflicht zum Perspektivnachweis
Vor jedem belastenden Entscheid ist zu prüfen, ob die entscheidende Stelle und die Beteiligten die stärksten Argumente der jeweils anderen Seite fair wiedergeben können. Wer die andere Seite nur karikiert, hat den synaxiotischen Mindeststandard nicht erfüllt.
Artikel 13 – Machtanalyse
Kein Konflikt darf entschieden werden, ohne die reale Machtlage offenzulegen: wirtschaftliche Mittel, rechtliche Stellung, Informationsvorsprung, soziale Abhängigkeit, Zeitdruck, Deutungshoheit und ökologische Folgen. Erst auf dieser Grundlage kann geprüft werden, ob Seitenwechseln echt war.
Artikel 14 – Vorrang des mildesten wirksamen Mittels
Jede Einschränkung, Sanktion oder Gegenwehr hat das mildeste Mittel zu wählen, das den Schutz der Würde tatsächlich gewährleistet. Schwerere Eingriffe sind nur zulässig, wenn leichtere untauglich sind.
Artikel 15 – Geregelter Dissens
Scheitert Verständigung trotz ernsthaften Bemühens, ist ein geregelter Dissens zulässig. Ein solcher liegt nur vor, wenn die gegnerischen Positionen fair rekonstruiert, die Machtasymmetrien benannt, die verletzlicheren Interessen geprüft und die Gründe der Entscheidung öffentlich dargelegt wurden.
Artikel 16 – Begründungspflicht
Jeder verbindliche Entscheid ist so zu begründen, dass auch die unterlegene Seite erkennen kann, weshalb er aus Sicht der Würde, des Seitenwechselns und des Verständigens getroffen wurde. Eine bloss machtförmige oder technokratische Entscheidung genügt nicht.
Vierter Teil: Institutionen
Artikel 17 – Forum des Verständigens
Jede synaxiotische Gemeinschaft oder Ordnung schafft ein Forum des Verständigens. Es dient der frühen Artikulation von Konflikten, der fairen Anhörung, der Klärung strittiger Begriffe und der Dokumentation von Konsens, Konsent und Dissens.
Artikel 18 – Kammer des Seitenwechsels
Es besteht eine unabhängige Kammer des Seitenwechsels. Sie prüft vor schwerwiegenden Entscheidungen, ob die beteiligten Seiten und die entscheidende Instanz die Perspektiven der anderen, besonders der verletzlicheren Seite, hinreichend rekonstruiert haben.
Artikel 19 – Würdegericht
Wo Verständigung nicht ausreicht, entscheidet ein Würdegericht oder eine funktionsgleiche Instanz. Es prüft nicht bloss Interessenmehrheiten, sondern insbesondere die Schwere möglicher Würdeverletzungen, die Reversibilität von Schäden, die Zumutbarkeit für die verletzlichere Seite und die Offenhaltung späterer Verständigung.
Artikel 20 – Schutzamt für asymmetrische Lagen
Es besteht ein Schutzamt für strukturell asymmetrische Lagen. Es wacht über Fälle von Abhängigkeit, Diskriminierung, extremer Ungleichheit, institutioneller Sprachlosigkeit und ökologischer Überlastung. Es kann vorsorgliche Schutzmassnahmen beantragen.
Artikel 21 – Rat der Mitnatur
Die Interessen der Mitnatur sind institutionell mit eigener Stimme zu vertreten. Der Rat der Mitnatur prüft Langzeitfolgen, irreversible Schäden und die Gefahr, Mitnatur auf blossen Nutzen zu reduzieren. Diese institutionelle Folge ergibt sich aus der ausdrücklichen Einbeziehung der Mitnatur in die synaxiotische Würdeidee.
Artikel 22 – Revisionspflicht
Jede synaxiotische Institution unterliegt regelmässiger Selbstprüfung. Sie muss sich selbst an Würde, Seitenwechseln und Verständigen messen lassen. Keine Institution darf sich der Kritik entziehen, die sie an andere richtet.
Fünfter Teil: Schutzgarantien
Artikel 23 – Schutz der Person
Jeder Mensch hat Anspruch auf Schutz von Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Eigentum und anderen geschützten Gütern, soweit deren Wahrung mit der Würde anderer und der Mitnatur vereinbar ist. Die Website nennt diese Güter im Zusammenhang mit Notwehr ausdrücklich.
Artikel 24 – Schutz vor Demütigung und Entwürdigung
Jede Form der Herabsetzung, Entmenschlichung, Instrumentalisierung, zynischen Täuschung oder systematischen Sprachlosmachung ist mit dieser Charta unvereinbar.
Artikel 25 – Schutz der Mitnatur
Mitnatur ist in ihrem Eigenwert, ihrer Regenerationsfähigkeit und ihrer langfristigen Tragfähigkeit zu achten. Wo Unsicherheit über irreversible Schäden besteht, gilt zugunsten der Erhaltung erhöhte Zurückhaltung.
Artikel 26 – Schutz vor Verfahrensmissbrauch
Niemand darf das Gebot des Verständigens missbrauchen, um Schutz aufzuschieben, Machtvorteile zu konservieren oder die verletzlichere Seite zu zermürben. Wer Verständigung nur simuliert, verletzt diese Charta.
Sechster Teil: Entscheidungskriterien
Artikel 27 – Vorrangregeln
Bei Kollisionen gelten im Zweifel folgende Prioritäten: schwere und irreversible Würdeverletzungen vermeiden; verletzlichere Seiten bevorzugt schützen; Mitnatur nicht irreversibel schädigen; spätere Verständigung offenhalten; Freiheit nur so weit begrenzen, wie der Schutz der Würde dies erfordert.
Artikel 28 – Begründungslast der Mächtigeren
Wer über mehr Macht, Mittel, Wissen oder institutionellen Einfluss verfügt, trägt die erhöhte Last, die Fairness des Verfahrens und die Zumutbarkeit des Ergebnisses darzutun.
Artikel 29 – Öffentlichkeit und Nachvollziehbarkeit
Synaxiotische Entscheidungen müssen in einer Sprache begründet werden, die öffentlich nachvollziehbar ist. Geheimbegründungen bleiben die Ausnahme und bedürfen besonderer Rechtfertigung.
Siebter Teil: Schlussbestimmungen
Artikel 30 – Auslegung
Diese Charta ist aus dem Zusammenhang ihrer drei Leitbegriffe auszulegen. Keine Bestimmung darf so verstanden werden, dass sie Würde gegen Seitenwechseln, Seitenwechseln gegen Verständigen oder Verständigen gegen Würde ausspielt.
Artikel 31 – Entwicklungsauftrag
Diese Charta bleibt entwicklungsfähig. Neue Erfahrungen, neue Formen der Macht, neue ökologische Gefährdungen und neue Einsichten dürfen und sollen zu Präzisierungen führen, sofern die Grundtriade gewahrt bleibt.
Artikel 32 – Leitformel
Die Würde von Mitmensch und Mitnatur sei durch Verständigen und Seitenwechseln zu achten, in gerechter Reziprozität zu schützen und gegen antisymmetrische Verletzung verhältnismässig zu verteidigen.
Gerne — hier die gesamten Statuten in bereinigter Endfassung mit Geschäftsprüfungsstelle und Ombudsstelle als Organen:
Statuten
Verein "Synaxiosis-Charta" (in Gründung)
Art. 1 Name und Sitz
1 Unter dem Namen Verein Synaxiosis-Charta besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
2 Der Verein hat seinen Sitz in Baar/Kanton Zug
3 Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt.
Art. 2 Zweck
1 Der Verein verfolgt einen ideellen, nicht gewinnorientierten Zweck.
2 Er fördert die Synaxiosis-Charta als ethische, kulturelle und gesellschaftliche Orientierung.
3 Er setzt sich insbesondere ein für:
a. die Reflexion und Förderung der Würde von Mitmensch und Mitnatur;
b. die Förderung von Seitenwechseln als bewusster Perspektivenübernahme;
c. die Förderung des Verständigens als Weg fairer Konfliktbearbeitung;
d. die Entwicklung, Diskussion, Verbreitung und Anwendung der Synaxiosis-Charta;
e. die Durchführung von Veranstaltungen, Publikationen, Bildungsangeboten, Forschungs- und Dialogprojekten;
f. die Zusammenarbeit mit natürlichen und juristischen Personen, Institutionen und Netzwerken im In- und Ausland, soweit dies dem Vereinszweck dient.
4 Der Verein kann zur Verfolgung seines Zweckes Vermögen erwerben, Verträge abschliessen, Arbeitsgruppen bilden und weitere rechtlich zulässige Tätigkeiten entfalten.
5 Der Verein verfolgt keine Erwerbszwecke zugunsten seiner Mitglieder.
Art. 3 Mittel
Die Mittel des Vereins bestehen insbesondere aus:
a. Mitgliederbeiträgen;
b. Spenden und Zuwendungen aller Art;
c. Legaten und sonstigen freiwilligen Zuwendungen;
d. Erträgen aus Veranstaltungen, Publikationen und weiteren zweckbezogenen Tätigkeiten;
e. allfälligen Subventionen und Förderbeiträgen.
Art. 4 Mitgliedschaft
1 Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.
2 Der Verein kennt folgende Mitgliederkategorien:
a. Aktivmitglieder;
b. Fördermitglieder;
c. Ehrenmitglieder.
3 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftliches oder elektronisches Gesuch.
4 Eine Ablehnung der Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
Art. 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bei natürlichen Personen beziehungsweise Auflösung bei juristischen Personen.
2 Der Austritt ist jederzeit auf das Ende eines Vereinsjahres möglich und dem Vorstand schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
3 Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, wenn es:
a. den Vereinszweck schwerwiegend verletzt;
b. den Interessen oder dem Ansehen des Vereins erheblich schadet;
c. trotz Mahnung geschuldete Beiträge nicht bezahlt.
4 Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
5 Gegen den Ausschluss kann innert 30 Tagen seit Mitteilung schriftlich Rekurs an die Mitgliederversammlung erhoben werden. Deren Entscheid ist endgültig.
Art. 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1 Die Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen und im Rahmen dieser Statuten mitzuwirken.
2 Jedes Aktivmitglied und jedes Ehrenmitglied verfügt über eine Stimme.
3 Fördermitglieder können mit beratender Stimme teilnehmen, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst.
4 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und die festgelegten Beiträge zu leisten.
Art. 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung;
b. der Vorstand;
c. die Geschäftsprüfungsstelle;
d. die Ombudsstelle.
Art. 8 Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
3 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn es die Geschäfte erfordern oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt, sofern zwingendes Recht nichts anderes vorgibt.
4 Die Einberufung erfolgt mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Traktanden.
5 Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand spätestens 10 Tage vor der Versammlung einzureichen.
Art. 9 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung stehen insbesondere folgende unübertragbare Befugnisse zu:
a. Genehmigung des Protokolls;
b. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes;
c. Abnahme der Jahresrechnung;
d. Entlastung des Vorstandes;
e. Wahl des Präsidiums, der übrigen Vorstandsmitglieder, der Geschäftsprüfungsstelle und der Ombudsstelle;
f. Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
g. Beschlussfassung über Statutenänderungen;
h. Erlass von Reglementen
i. Entscheid über Rekurse gegen Ausschlüsse;
k. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins und Verwendung des Liquidationserlöses;
l. Behandlung aller weiteren Geschäfte, die ihr durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind.
Art. 10 Beschlussfassung
1 Jedes stimmberechtigte Mitglied hat an der Mitgliederversammlung eine Stimme.
2 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit Gesetz oder Statuten nichts anderes bestimmen.
3 Bei Stimmengleichheit hat das Präsidium den Stichentscheid.
4 Für Statutenänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
5 Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6 Beschlüsse über nicht traktandierte Gegenstände dürfen nur gefasst werden, soweit das Gesetz oder diese Statuten dies zulassen.
7 Die Beschlussfassung kann, sofern vom Vorstand angeordnet und sachgerecht organisiert, auch auf schriftlichem Weg oder mittels elektronischer Mittel erfolgen. In diesem Fall ist Einstimmigkeit erforderlich.
Art. 11 Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen.
2 Der Vorstand konstituiert sich selbst, sofern die Mitgliederversammlung nicht einzelne Funktionen direkt wählt.
3 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
4 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
5 Er verfügt über alle Befugnisse, die nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Art. 12 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Führung der laufenden Geschäfte und Umsetzung des Vereinszwecks;
b. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
c. Vorbereitung von Reglementen;
d. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
e. Verwaltung des Vereinsvermögens;
f. Erstellung von Jahresbericht, Jahresrechnung und Budget;
g. Anstellung und Beaufsichtigung von Mitarbeitenden oder Beauftragten;
h. Bildung von Fachgruppen, Kommissionen oder Beiräten.
Art. 13 Zeichnungsberechtigung
1 Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung.
2 Im Regelfall gilt Kollektivunterschrift zu zweien.
Art. 14 Geschäftsprüfungsstelle
1 Die Mitgliederversammlung wählt eine Geschäftsprüfungsstelle.
2 Die Geschäftsprüfungsstelle besteht aus einer oder mehreren natürlichen Personen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
3 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
4 Die Geschäftsprüfungsstelle prüft die Geschäftsführung unter Einschluss der Rechnungsführung des Vorstandes sowie die Einhaltung der Statuten und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
5 Sie kann Einsicht in die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Unterlagen verlangen und dem Vorstand Empfehlungen unterbreiten.
6 Sie erstattet der Mitgliederversammlung jährlich schriftlich oder mündlich Bericht und stellt Anträge.
7 Sofern das Gesetz im Einzelfall eine gesetzliche Revisionsstelle verlangt, sind die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben zusätzlich einzuhalten.
Art. 15 Ombudsstelle
1 Die Mitgliederversammlung wählt eine Ombudsstelle.
2 Die Ombudsstelle besteht aus einer oder mehreren unabhängigen, nicht dem Vorstand angehörenden Personen.
3 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
4 Die Ombudsstelle steht Mitgliedern, Organen und weiteren vom Vereinswirken betroffenen Personen als vertrauliche Anlaufstelle bei Konflikten, Spannungen oder Hinweisen auf Missstände zur Verfügung.
5 Sie fördert einvernehmliche Lösungen im Sinn der Vereinsgrundsätze von Würde, Seitenwechseln und Verständigen.
6 Die Ombudsstelle hat keine Entscheidungsbefugnis, sofern die Statuten oder ein Reglement nichts anderes vorsehen.
7 Sie kann den zuständigen Organen unter Wahrung berechtigter Vertraulichkeitsinteressen Empfehlungen abgeben.
8 Sie erstattet der Mitgliederversammlung in anonymisierter Form Bericht über ihre Tätigkeit, soweit dadurch keine schutzwürdigen Interessen verletzt werden.
9 Die Ombudsstelle ist aufgrund eines Reglements tätig.
Art. 16 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 17 Haftung
1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
2 Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 18 Entschädigungen
1 Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich.
2 Spesen werden gegen Nachweis vergütet.
3 Angemessene Entschädigungen für besondere Leistungen können im Rahmen eines Reglements oder aufgrund eines Beschlusses des zuständigen Organs ausgerichtet werden.
Art. 19 Grundsätze der synaxiotischen Vereinskultur
1 Der Verein richtet seine interne Zusammenarbeit an den Grundsätzen der Würde, des Seitenwechselns und des Verständigens aus.
2 Konflikte innerhalb des Vereins sind nach Möglichkeit zunächst in einem fairen, dokumentierten Verständigungsprozess zu behandeln.
3 Bei erheblichen Machtasymmetrien ist die Lage der verletzlicheren Seite besonders zu berücksichtigen.
4 Diese Bestimmung begründet in erster Linie vereinsinterne Leitlinien im Sinne einer ethischen Verpflichtung; zwingendes Recht bleibt vorbehalten.
Art. 20 Datenschutz und Kommunikation
1 Der Verein bearbeitet Personendaten nur, soweit dies zur Erfüllung des Vereinszwecks, zur Mitgliederverwaltung oder aufgrund gesetzlicher Pflichten erforderlich ist.
2 Mitteilungen des Vereins an die Mitglieder können schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Art. 21 Statutenänderung
Statutenänderungen bedürfen der in Art. 10 Abs. 4 vorgesehenen Mehrheit.
Art. 22 Auflösung und Liquidation
1 Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung gemäss Art. 10 Abs. 5 oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
2 Im Fall der Auflösung ist ein allfälliger Liquidationsüberschuss einer wegen Gemeinnützigkeit oder ideellem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit ähnlicher Zielsetzung in der Schweiz zuzuwenden.
3 Eine Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 23 Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom [Datum] angenommen und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Ort, Datum
Der/die Präsident/in: __________________
Der/die Protokollführer/in: __________________
Zwei kurze Hinweise dazu: Die Geschäftsprüfungsstelle ersetzt vereinsintern keine gesetzlich allenfalls doch nötige Revisionsstelle, falls der Verein später revisionspflichtig würde. Und bei der Ombudsstelle wäre es sinnvoll, zusätzlich noch ein kurzes Reglement zu erlassen, damit Vertraulichkeit, Zuständigkeit und Verfahren klar sind.
Ich kann Ihnen daraus als Nächstes auch noch eine sprachlich gestraffte Schlussfassung für die Gründungsversammlung machen.
_________________________
Euch verdanke ich, dass ich Sinn und Wert, den ich meinem Lebensrest geben möchte, in diese Worte fassen konnte.
Dank meiner Familie habe ich meine "Ouranohadesfahrt" über Berge und Meere bis hin in meine heutige Heimat lebend überstanden. Ihr habt mir die Zeit gegeben, einen Namen für diesen Sinn und Wert zu finden.
Zvetelina Michel-Staikov, Dr. phil. I
Elena Michel, MLaw, Gemeinderätin Rüschlikon
Nicolas Michel, BEc
Ein besonderer Dank geht an Euch - in zufälliger Reihenfolge, teilweise anonymisiert und unvollständig!
Ann-Carolin Hopmann, Pfarrerin
Eva Trost-Hansemann, Diakonin
Evita Marlena, Künstlerin
Pater Kyriakos, Iera Moni Koutloumoushiou, Mönchsrepublik Athos
Johannes Schaffer, Prof. Dr. med.
Mavros Angulis, Dr. med.
Emidio Campi, Prof. Dr. theol., Pfarrer der Chiesa Evangelica Valdese
Joachim Berg, Pfarrer von Küblis
Vorstand der ev.-ref. Kirchgemeinde Küblis
Urs Binder, Kirchenvorstandsmitglied röm.-kath. Kirchgemeinde Klosters,
Archivar der ev.-ref. Kirchgemeinde Küblis
Olympia Kalodromos, Dr. med.
Den letztentscheidenden Anstoss schliesslich erhielt ich 2025 von Euch Dreien. Dafür danke ich Euch ganz besonders herzlich, und das unabhängig von den - antisymmetrisch seitenwechselnden - Absichten, die Ihr verfolgt haben mögt. Ich erwarte von Euch Verständnis und Verzeihung, also biete ich sie auch an.
R. P. G.
S. M.
R. P.
"Ich bin ein Teil von jener Kraft, die stets das Böse will und doch stets nur das Gute schafft." (Johann Wolfgang von Goethe, Faust I).
mi pisteue○ xa
zo na te
nu.
te mi thele◉ timae◉ xa
dia homile te
metabae.
Πιστεύω ἐπὶ τὴν ἀξίαν
τῶν συνανθρώπων καὶ
τῆς συνφύσεως.
Καὶ θέλω τὴν τιμὴν ταύτην διακονῆσαι
διὰ τῆς συνεννοήσεως
περὶ μεταθέσεως πλευρῶν.
Credo in dignitatem
conhumani et
connaturae.
Et volo hanc dignitatem servare
per conveniendum
ad laterevertere.
Mi kredas je
la valoro de connajbaroj kaj la convivantaj.
Kaj mi volas servi tiun ĉi valoron
per consentado
pri translokiĝo de flankoj.
I believe in the dignity of
conhumans and
connature.
And I want to to serve this dignity through
consentfinding in
sidechanging.
Credo nella dignità dei
conumani e
connatura.
E voglio servire questa dignità attraverso
la ricerca del
consenso nel cambiare lato.
Je crois en la dignité des
conhumains et
de la conature.
Je veux servir cette dignité par la
recherche du consensus sur le
changement de côté.
Creo en la dignidad del
cohumano y de la
conaturaleza.
Quiero servir a esta dignidad mediante
la búsqueda de entendimiento en los
cambios de lado.
Acredito na dignidade do c
ohumano e da
conatureza.
Quero servir essa dignidade através
da busca de entendimento nas
mudanças de lado.
5. Juni 2025/ait
Sinn- und Wertfragen?
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